Dennoch ist nicht von einem über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehenden verwerflichen Handeln auszugehen. I.________ hatte die Handlungen als 15-jährige freiwillig vorgenommen und es wäre vorliegend nicht ersichtlich, dass ihre Entwicklung durch die Handlungen des Beschuldigten erheblich gestört wurde, zumal die beiden auch eine Liebesbeziehung führten und I.________ wie erwähnt nur noch knapp im Schutzalter war. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist der grobe Inhalt der Bilder und Videos neutral zu werten, da dieser die Tatbestandsmässigkeit, also das Vorliegen von sexuellen Handlungen, begründet.