Der Beschuldigte war zudem nur wenig mehr als drei Jahre älter als sie. Die durch den Beschuldigten vorgenommen tatbestandsmässigen Handlungen dauerten über einen Tatzeitraum von fünf Monaten an und damit verhältnismässig lange. Zudem wurden eine Vielzahl von Bildern und Videos erstellt. Dennoch ist nicht von einem über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehenden verwerflichen Handeln auszugehen.