52 25.3. Asperation Tatgruppe sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von Opfer I.________ Auch bezüglich der mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von I.________ ist von einer leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts – der ungestörten sexuellen Entwicklung der Kinder – auszugehen. I.________ war bereits 15 Jahre alt und befand sich nur noch knapp im Schutzalter. Der Beschuldigte war zudem nur wenig mehr als drei Jahre älter als sie.