Die Strafminderung fällt verhältnismässig gering aus, da der Beschuldigte alles getan hat, um den Erfolg eintreten zu lassen und das Ausbleiben des Erfolgs alleine auf das Verhalten der Privatklägerin 1 zurückzuführen war. Da vorliegend durch dieselbe Handlung gleich zwei Straftatbestände erfüllt wurden (so auch der Tatbestand der versuchten sexuellen Nötigung), rechtfertigt es sich, verhältnismässig stark zu asperieren. Die Kammer geht damit asperiert von einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten aus.