Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der verminderten Schuldfähigkeit geht die Kammer – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem sehr leichten Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für beide Taten aus. Da es vorliegend bei einem (vollendeten) Versuch geblieben ist, ist diese Strafe weiter um einen Monat zu mindern. Die Strafminderung fällt verhältnismässig gering aus, da der Beschuldigte alles getan hat, um den Erfolg eintreten zu lassen und das Ausbleiben des Erfolgs alleine auf das Verhalten der Privatklägerin 1 zurückzuführen war.