Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat diente der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwirken hat. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und der verminderten Schuldfähigkeit geht die Kammer – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem sehr leichten Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für beide Taten aus.