Die Auswirkungen auf das Opfer – dieses wurde nachhaltig in seiner Entwicklung gestört und verängstigt – sind nicht mehr harmlos und wiegen verhältnismässig schwer. Die Privatklägerin 1 fürchtete sich insbesondere auch vor den möglichen Konsequenzen der Verbreitung ihrer Bilder, weswegen sie ihr Gesicht auf den Bildern zensierte. Da es sich dabei jedoch wie erwähnt um ein Delikt ohne direkten körperlichen Kontakt handelt und der Beschuldigte ausschliesslich über das Internet tätig wurde, ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen.