Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass es zu keinem direkten körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen ist. Zur Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 die Erstellung von Nacktfotos forderte bzw. dass sie nackt vor der Webcam posiere. Die Auswirkungen auf das Opfer – dieses wurde nachhaltig in seiner Entwicklung gestört und verängstigt – sind nicht mehr harmlos und wiegen verhältnismässig schwer.