Die Kammer hat die Delikte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern durch Verleiten z.N. der Privatklägerin 1 aufgrund des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zu einer Tatgruppe zusammengefasst und wird hierfür zusammen eine Strafe bestimmen. Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts des ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes wiegt vorliegend leicht, die Privatklägerin 1 befand sich bereits im Pubertätsalter, wenn mit 13 Jahren auch erst anfangs der Pubertät. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass es zu keinem direkten körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 gekommen ist.