1005), womit sich das leichte Verschulden auf ein sehr leichtes Verschulden und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten reduziert. Zwar liegt nur eine versuchte Tatbegehung vor, hingegen hat der Beschuldigte alles getan, was in seiner Macht stand, um den Erfolg – also das Erstellen und Verschicken der Nacktfotos – eintreten zu lassen. Aufgrund der vollendeten versuchten Tatbegehung ist die Strafe nur verhältnismässig leicht, um einen Monat, zu reduzieren. Asperiert sind für die versuchte sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1 insgesamt 5 Monate aufzurechnen.