Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Die Tat diente der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral auszuwirken hat. Insgesamt ist auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Gemäss Gutachten lag beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vor (pag. 1005), womit sich das leichte Verschulden auf ein sehr leichtes Verschulden und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten reduziert.