Die Privatklägerin 1 wurde durch das Vorgehen des Beschuldigten massiv verunsichert und eingeschüchtert und versicherte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft, dass sie noch immer unter den Folgen der Tat leide und auch ihre Lebensführung aufgrund der Handlungen des Beschuldigten nachhaltig eingeschränkt wurde. Dennoch ist im Verhältnis zum erwähnten weiten Strafrahmen auch hier von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen.