Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung als verwerflich zu bezeichnen. Der Beschuldigte baute über längere Zeit einen erheblichen Druck auf das erst 13 Jahre alte Opfer auf, welches einfach zu beeinflussen und zu verängstigen war und ging über das hinaus, was zur Erfüllung des Tatbestands nötig gewesen wäre. Die Privatklägerin 1 wurde durch das Vorgehen des Beschuldigten massiv verunsichert und eingeschüchtert und versicherte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft, dass sie noch immer unter den Folgen der Tat leide und auch ihre Lebensführung aufgrund der Handlungen des Beschuldigten nachhaltig eingeschränkt wurde.