25. Asperation 25.1. Asperation versuchte sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1 C.________ Das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer bezüglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 noch leicht. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin zur Anfertigung von Nacktfotos. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Tat handelte, bei dem es zu keinem direkten Kontakt zwischen ihm und dem Opfer gekommen ist. Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung als verwerflich zu bezeichnen.