50 schränkt, weswegen aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (pag. 1135f.). Diese leicht verminderte Schuldfähigkeit führt – in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vorliegend zu einer Reduktion des gerade noch leichten Verschuldens auf ein leichtes Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 22 Monaten als dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. 25. Asperation 25.1.