Gemäss Erkenntnissen von Gutachterin Dr. med. P.________ des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern war der Beschuldigte zur Zeit der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht unfähig zur Einsicht in das Unrecht der Taten. Die Fähigkeit, das Handeln gemäss dieser Einsicht zu steuern, war jedoch leicht einge-