Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das Tatverschulden – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren – gerade noch als leicht zu bezeichnen und damit noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 24.3. Verminderung der Schuldfähigkeit Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten (BGE 134 IV 132 E. 6.6). Gemäss Erkenntnissen von Gutachterin Dr. med.