24.2. Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung und den Beweggründen des Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, über die Wünsche und Befindlichkeiten der Privatklägerin 2 setzte er sich rücksichtslos hinweg, was jedoch – da weitgehend tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen.