Dennoch ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen. Die Tat blieb nicht ohne Folgen für das Opfer. Obwohl die Privatklägerin 2 gemäss eigenen Angaben mit dem Erlebten abschliessen konnte, war anlässlich aller Einvernahmen – selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – ersichtlich, dass der Gedanke an den Vorfall sie noch immer stark aufwühlte und emotional beschäftigte. 24.2. Subjektive Tatkomponenten Zur Willensrichtung und den Beweggründen des Beschuldigten ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte.