Die Privatklägerin 2 befand sich zudem in der Wohnung des Beschuldigten und damit in seinem Machtbereich; ihr war es daher auch faktisch erschwert, sich dem Einfluss bzw. der Gewalt des Beschuldigten zu entziehen. Abweichend von den vorinstanzlichen Ausführungen wertet die Kammer die Tatsache, dass zwischen den beiden ein gewisses Vertrauensverhältnis bestand, jedoch neutral, da dieses Vertrauensverhältnis auch den durch den Beschuldigten ausgeübten Druck zu festigen vermochte und damit als tatbestandsmässig zu beurteilen ist. Dennoch ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen.