Die angewandte Gewalt ging damit über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin 2 und übte psychischen Druck aus, wobei sich erschwerend auswirkt, dass er bereits vor der Tat – zwar mit einem anderen Ziel, aber doch in erheblichem Ausmass – auf die Privatklägerin 2 einwirkte und sie zu beeinflussen versuchte. Er kannte ihre persönliche Situation und wusste aufgrund der vorangehenden Manipulationen, dass sie leicht zu beeinflussen war, was er ausnutzte. Dieses Vorgehen ist als verwerflich zu qualifizieren. Die Privatklägerin 2 befand sich zudem in der Wohnung des Beschuldigten und damit in seinem Machtbereich;