49 letzt, da die Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten gezwungen wurde, Oralverkehr auszuüben. Der Beschuldigte ging dabei grob vor und verängstigte die Privatklägerin 2 erheblich, indem er sie in eine Situation brachte, welche geeignet war, Todesangst auszulösen. So schnürte er ihr mithilfe eines Plastiksacks die Luftzufuhr ab und liess erst wieder von ihr ab, als sie zu zappeln begann. Die angewandte Gewalt ging damit über die Tatbestandsmässigkeit hinaus.