Die für dieses Delikt bestimmte Einsatzstrafe ist – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer sowohl für die sexuelle Nötigung z.N. der Privatklägerin 1 als auch die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Privatklägerin 1 einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Der Beschuldigte hat mit der gleichen Handlung zwei Tatbestände erfüllt, der inhaltliche Zusammenhang zwischen den Delikten ist offenkundig. Auch ist für die massiven sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von I.________ eine Freiheitsstrafe auszusprechen.