In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für das konkret schwerste Delikt zu bestimmen. Dieses stellt vorliegend zweifelsohne die vollendete sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 dar; dabei handelt es sich auch um das einzige Delikt handelt, bei welchem es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Opfer gekommen ist. Die für dieses Delikt bestimmte Einsatzstrafe ist – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen.