1 StGB), das Überlassen resp. Zugänglich machen von Pornographie an eine Person unter 16 Jahren mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) und der Besitz von Kinderpornographie ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, diese ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für das konkret schwerste Delikt zu bestimmen.