VII. Strafzumessung 22. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundlagen und das methodische Vorgehen der Strafzumessung zutreffend erläutert. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (2097 ff., S. 48-50 der Entscheidbegründung). 23. Strafrahmen und Asperationsprinzip Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB), das Überlassen