21.2. Würdigung durch die Kammer Mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 20.2 oben ist auch dieser Freispruch zu bestätigen, da – soweit der Versuch überhaupt angeklagt ist (vgl. Ziff. 2.4.2 der Anklageschrift, pag. 1490) – von einem straflosen untauglichen Versuch auszugehen ist; AF.________ fehlte es als erwachsene Person an der die Strafbarkeit begründenden 48 Eigenschaft. Der Beschuldigte ist demnach von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von AF.________ freizusprechen.