Es ist daher vorliegend bezüglich Ziff. 2.3.2 der Anklageschrift von einem straflosen untauglichen Versuch auszugehen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil der unbekannten «J.________» vollumfänglich freizusprechen. 21. Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von AF.________ 21.1. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich vom 27. November bis 1. Dezember 2010 mit der angeblichen «L.___