Da wie erwähnt nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass der Altersunterschied weniger als drei Jahre betrug, lag zu keinem Zeitpunkt ein ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung vor, weil es dem Opfer an der erforderlichen Eigenschaft, welche die Strafbarkeit des Verhaltens überhaupt begründet, mangelte. Mithin fehlt es an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten, womit sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder ein Strafbedürfnis noch eine Strafsanktion rechtfertigen lassen. Es ist daher vorliegend bezüglich Ziff.