2 StGB keine strafbaren Handlungen vorliegen. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist daher vorliegend von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante und damit davon auszugehen, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu prüfen wäre allenfalls das Vorliegen des (untauglichen) Versuchs. An dieser Stelle ist jedoch zu betonen, dass der Versuch nur bezüglich Ziff. 2.3.2 der Anklageschrift (pag. 1490) angeklagt ist. Ein Schuldspruch wegen versuchter Tatbegehung fällt damit bei den anderen angeklagten Vorwürfen aufgrund des Anklagegrundsatzes von vornherein ausser Betracht.