Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nicht erstellt, dass es sich bei «J.________» tatsächlich um ein Kind handelte. Selbst wenn «J.________» tatsächlich 15 Jahre alt war (was nicht feststeht), ist es durchaus möglich, dass der Altersunterschied zum Beschuldigten, welcher zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen 18 Jahre alt war, weniger als 3 Jahre betrug und damit gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB keine strafbaren Handlungen vorliegen.