Zudem habe er sie via Chat eingeladen, ihm via Webcam beim Masturbieren zuzuschauen (Ziff. 2.3.2.) und ihr ebenfalls angeboten, sie zu bezahlen, damit sie zu seiner sexuellen Stimulation an ihren Füssen rieche und sie gefragt, ob sie für Sex bezahlt werden wolle (Ziff. 2.3.3.; vgl. im Detail pag. 1551 f.). 20.2. Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nicht erstellt, dass es sich bei «J.________» tatsächlich um ein Kind handelte.