Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist daher erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zweifelsohne vorsätzlich, er wusste und wollte, dass er mittels seiner Drohungen psychischen Druck auf die Privatklägerin 2 aufbaute und sie damit – zusammen mit der körperlichen Einwirkung – dazu brachte, die sexuellen Handlungen vorzunehmen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist daher erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, weswegen der Beschuldigte der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin 2 schuldig zu erklären ist.