46 war. Dass sich die Familie des Beschuldigten in der gleichen Wohnung aufhielt, vermag die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten nicht auszuschliessen. Die Privatklägerin 2 befand sich im Machtbereich des Beschuldigten und wagte eben nicht, aus diesem auszubrechen. Zudem wusste sie nicht, ob von der Familie des Beschuldigten überhaupt Hilfe zu erwarten war. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist daher erfüllt.