Die vorgängig aufgebaute Drohkulisse hat der Beschuldigte auch am besagten Abend ausgenutzt. Die Einschüchterung des Opfers wurde dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte für kurze Zeit mithilfe eines Plastiksacks die Luftzufuhr der Privatklägerin 2 unterbrach, was das Opfer – zusammen mit den ausgesprochenen Drohungen – derart einschüchterte, dass es verständlicherweise keinen weiteren Widerstand mehr zu leisten wagte. Unter den gegebenen Umständen war der Privatklägerin 2 auch kein weiterer Widerstand mehr zuzumuten, zumal sie ja auch durch die Stellung (der Beschuldigte sass rittlings auf ihr) gewaltsam fixiert