auch der bereits vorgängig aufgebaute Druck auf das Opfer (u.a. mittels durchaus raffinierter Methoden [Fake Account AE.________]) trug seinen Teil dazu bei. Der Beschuldigte kannte die Situation der Privatklägerin 2, er wusste von deren Unsicherheit und Beeinflussbarkeit und hatte bereits vorgängig erheblichen Einfluss auf sie ausgeübt. So konnte er die Privatklägerin 2 gar dazu bringen, mit ihrem Freund, den sie gemäss eigenen Angaben noch liebte, Schluss zu machen. Die vorgängig aufgebaute Drohkulisse hat der Beschuldigte auch am besagten Abend ausgenutzt.