Der Tatbestand ist insofern erfüllt, als die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung (Oralverkehr) am Beschuldigten vornehmen musste. Auch die erforderliche Nötigungshandlung wurde durch den Beschuldigten ausgeübt. Der Beschuldigte wandte vorliegend die Nötigungsmittel der Drohung bzw. des psychischen Drucks an und fixierte die Privatklägerin 2 zusätzlich mit Hilfe seines Körpers gewaltsam. Nicht nur die durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen anlässlich des Vorfalls führten zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers; auch der bereits vorgängig aufgebaute Druck auf das Opfer (u.a. mittels durchaus raffinierter Methoden [Fake Account AE.