Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter E.III.7.4 verwiesen werden. Der Tatbestand ist insofern erfüllt, als die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung (Oralverkehr) am Beschuldigten vornehmen musste.