Konkret verängstigte der Beschuldigte die Privatklägerin 2, indem er ihr einen Plastiksack über den Kopf zog und ihr damit die Luftzufuhr unterbrach. Weiter drohte er ihr – falls sie den Oralverkehr verweigern würde – mit Konsequenzen und setzte sich rittlings auf sie. Durch das vorgängige Luftwegnehmen wurde der Druck auf die Privatklägerin 2 erhöht, weswegen sie schliesslich – durch den Beschuldigten auch körperlich fixiert – den durch ihn geforderten Oralverkehr vollzog. 19.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer