Dies mit dem Ziel, die Privatklägerin 2 dazu zu bewegen, die Beziehung zu ihrem Freund zu beenden. Die Privatklägerin 2 schenkte den im Vorfeld ausgestossenen Drohungen Glauben, weswegen sie seiner Forderung nachkam und die Beziehung zu ihrem Freund beendete. Die Privatklägerin 2 entschied sich jedoch aus freien Stücken, am Abend des 2. Augusts 2013 zum Beschuldigten zu gehen, wo sich dann der Sachverhalt, wie er in der Anklage steht, zugetragen hatte. Konkret verängstigte der Beschuldigte die Privatklägerin 2, indem er ihr einen Plastiksack über den Kopf zog und ihr damit die Luftzufuhr unterbrach.