45 E.________ wurde durch diese Drohungen unter psychischen Druck gesetzt und begab sich unter dem Eindruck dieses massiven Drucks am Abend des 2. August 2013 gegen ihren Willen zu A.________», pag. 1488). Vorliegend ist vom Beweisergebnis auszugehen, dass der Beschuldigte im Vorfeld ein grosser Druck durch die Facebook-Chats (u.a. auch als AE.________) gegenüber der Privatklägerin 2 ausgeübt und aufgebaut hatte. Dies mit dem Ziel, die Privatklägerin 2 dazu zu bewegen, die Beziehung zu ihrem Freund zu beenden.