Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Treffen Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt und ihr auch gedroht hatte. Diese Drohungen sind jedoch mit dem Ziel erfolgt, die Privatklägerin 2 dazu zu bewegen, sich von ihrem Freund zu trennen und stehen nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen anlässlich des Treffens. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass bezüglich der Frage, wie das Treffen zwischen den beiden zustande kam, nicht vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen werden kann («