Der Beschuldigte vermag aus einer vorgängig erteilten Einwilligung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bezüglich des Zustandekommens des Treffens ist jedoch nicht ersichtlich, wieso nicht auf die eigenen Aussagen der Privatklägerin 2 abzustellen sein sollte, wonach sie freiwillig zum Beschuldigten gegangen war und sich teils auch auf das Treffen gefreut hatte. Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Treffen Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt und ihr auch gedroht hatte.