_) auf sie auszuüben begann. Die Kammer erachtet es für die Würdigung des vorliegend angeklagten Sachverhalts grundsätzlich nicht als relevant, wie das Treffen zustande kam, da ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Privatklägerin 2 anlässlich des Treffens ihre Einwilligung in die sexuellen Handlungen (frei von Druck) erteilte oder nicht. Selbst wenn sie vorgängig ihr Einverständnis in sexuelle Handlungen erteilt hätte, würde es ihr jederzeit freistehen, ihre Meinung zu ändern. Der Beschuldigte vermag aus einer vorgängig erteilten Einwilligung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.