540), was gerade angesichts der durch den Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen verständlich ist. Der Beschuldigte hatte der Privatklägerin 2 denn auch vorgängig die Luftzufuhr unterbrochen und sie damit ebenfalls in Angst versetzt bzw. ihr gezeigt, dass er seine Drohungen wahr machen könnte. Die Vorinstanz gelangte weiter zum Schluss, dass das Treffen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 am 2. August 2013 zuerst einvernehmlich vereinbart wurde, definitiv aber aufgrund des Druckes zustande kam, welchen der Beschuldigte (auch als AE.________) auf sie auszuüben begann.