Anlässlich sämtlicher Einvernahmen machte die Privatklägerin 2 einen äusserst unsicheren Eindruck. Diese Unsicherheit stellt eine Erklärung dafür dar, wieso sie sich nicht mit aller Kraft zur Wehr gesetzt hatte und der Beschuldigte ihren Widerstand verhältnismässig einfach überwinden konnte. Schliesslich machte die Privatklägerin 2 auch glaubhaft geltend, dass sie sich nicht körperlich zur Wehr gesetzt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde (pag. 540), was gerade angesichts der durch den Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen verständlich ist.