Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 deutlich ihren Willen äusserte, sich aber aufgrund der Drohungen und der gewaltsamen Fixation durch den Beschuldigten ergab und sich – wie von ihr beschrieben – nicht aktiv bzw. körperlich gegen den Übergriff wehrte. Dass die Privatklägerin 2 eingeschüchtert war und deshalb keinen aktiven körperlichen Widerstand leisten konnte, ist gerade auch mit Blick auf ihr Verhalten anlässlich der Einvernahmen nachvollziehbar. Anlässlich sämtlicher Einvernahmen machte die Privatklägerin 2 einen äusserst unsicheren Eindruck.