Dass er der Privatklägerin 2 entgegen ihren glaubhaften Aussagen eine aktive Rolle zuschreibt, spricht dafür, dass der Beschuldigte klar erkannte, dass sie keinen Oralverkehr wollte und dies nun durch einen Gegenangriff zu relativieren versucht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 deutlich ihren Willen äusserte, sich aber aufgrund der Drohungen und der gewaltsamen Fixation durch den Beschuldigten ergab und sich – wie von ihr beschrieben – nicht aktiv bzw. körperlich gegen den Übergriff wehrte.