Vielmehr schrieb er ihr eine eher aktive Rolle zu. Hätte sich die Privatklägerin 2 tatsächlich passiv verhalten und wäre damit für den Beschuldigten unklar gewesen, ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, hätte der Beschuldigte dies nach Ansicht der Kammer erwähnt. Dass er der Privatklägerin 2 entgegen ihren glaubhaften Aussagen eine aktive Rolle zuschreibt, spricht dafür, dass der Beschuldigte klar erkannte, dass sie keinen Oralverkehr wollte und dies nun durch einen Gegenangriff zu relativieren versucht.