44 die Handlungen eingewilligt hätte. Für ihn musste daher klar erkennbar gewesen sein, dass die Privatklägerin 2 keinen Oralverkehr ausüben wollte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst nicht geltend machte, die Privatklägerin 2 habe sich lediglich passiv verhalten und seine Handlungen wortlos über sich ergehen lassen. Vielmehr schrieb er ihr eine eher aktive Rolle zu.